Satzung
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BSV Roxel e. V. |
Satzung
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen "BSV Roxel e. V." (Ballsportverein Roxel e. V.) und hat seinen Sitz in Münster-Roxel.
- Postanschrift: BSV Roxel e. V., Postfach 41 01 55, 48065 Münster.
- Der Verein ist Mitglied des Fußball- und Leichtathletikverbandes Westfalen (FLVW), des Westdeutschen Handballverbandes (WHV), des Westdeutschen Volleyballverbandes (WVB), des Westfälischen Tennisverbandes (WTV), des Westfälischen Turnerbundes e. V. (WTB) sowie des Nordrhein-Westfälischen Judoverbandes e. V..
§ 2 Vereinsfarben
Die Vereinsfarben sind schwarz - rot - grün.
§ 3 Aufgaben und Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Seine Aufgabe besteht in der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder durch planmäßige Pflege der Leibesübungen. Durch den Sport sollen auch die geselligen Beziehungen der Mitglieder zueinander gestaltet werden. Die Förderung der Jugend ist ein besonderes Anliegen des Vereins. Er ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitglieder
- Der Verein hat ordentliche (d.h. volljährige) und jugendliche Mitglieder. Er kann auch juristische Personen (Vereine) als Mitglieder haben.
- Nur ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt. Sofern Abteilungen des Vereins als eigene Vereine organisiert sind, üben diese ihr Stimmrecht über ihre Mitglieder aus, ein eigenes Stimmrecht steht dem Abteilungsverein nicht zu. Das Stimmrecht jugendlicher Mitglieder bei Abteilungsversammlungen kann abweichend geregelt werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
- Jede Person kann Mitglied des Vereins werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten.
- Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag einer Abteilung das Recht einräumen, als Verein Mitglied des BSV Roxel e.V. zu sein, nach Maßgabe der folgenden Regelungen:
- Die Satzung der Abteilung muss sicherstellen, dass
- jedes Mitglied der Abteilung zugleich auch Mitglied des BSV Roxel e.V. ist,
- die Abteilung als Verein gemeinnützig ist,
- im Falle der Auflösung des Vereins oder des Austritts des Vereins aus dem BSV Roxel e.V. das Vereinsvermögen dem BSV Roxel e.V. zufließt,
- eine Erhöhung der Beitragsbelastung der Kinder und Jugendlichen auch bei Mitgliedschaft in mehreren Abteilungen nicht eintritt,
- ein Widerspruch zur Satzung des BSV Roxel e.V. sowie dessen Zielsetzung nicht besteht,
- der geschäftsführende Vorstand des BSV Roxel e.V. über Vorgänge, die nicht zur laufenden Verwaltung gehören, informiert und ihm die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt wird.
- Im Falle der Zustimmung der Mitgliederversammlung des BSV Roxel e. V. gehen mit Aufnahme des Abteilungsvereins in den BSV Roxel e.V. die Gegenstände, die zuvor von der Abteilung genutzt wurden, in das Eigentum des Abteilungsvereins über.
- Die Satzung der Abteilung muss sicherstellen, dass
§ 7 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen. Die Höhe muss jedoch dem Mindestsatz nach den Vorschriften des LSB entsprechen. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im voraus, und zwar zum 15. Februar des laufenden Jahres zur Zahlung fällig. Näheres regelt eine Beitragsordnung.
- Falls der BSV Roxel e. V. Abteilungen als rechtsfähige Vereine unterhält, können diese den Mitgliedsbeitrag selbst einziehen, sind dann aber verpflichtet, einen in der Beitragsordnung festzusetzenden Betrag an den BSV Roxel e. V. zu zahlen. Der Mitgliedsbestand ist mindestens vierteljährlich abzugleichen.
§ 8 Ehrenvorsitz und Ehrenmitgliedschaft
- Zum Ehrenvorsitzenden kann ernannt werden, wer mindestens 10 Jahre dem Vorstand angehörte und wenigstens 7 Jahre Vorsitzender des Vereins war.
- Personen, die sich in besonders hohem Maß um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte, aber nicht die Pflichten der ordentlichen Mitglieder.
- Die Ernennung des Ehrenvorsitzenden, sowie der Ehrenmitglieder durch den Vorstand kann nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung erfolgen.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Austrittserklärung,
- durch Ausschluss,
- durch Ableben,
- durch Auflösen des Vereins.
- Die Austrittserklärung ist dem Verein durch eingeschriebenen Brief zu übersenden; besondere Austrittsregelungen in den Abteilungen bleiben unberührt. Der Austritt wird wirksam zum Ablauf des auf den Zugang des Kündigungsschreibens beim Verein folgenden Monats. Kündigungen sind zu richten an die Geschäftsstelle; empfangsberechtigt ist auch der für das Mitglied zuständige Abteilungsvorstand.
- Falls die Austrittserklärung nicht bis zum 30.11. beim Verein eingegangen ist, bleibt die Zahlungsverpflichtung für das folgende Kalenderjahr bestehen.
§ 10 Disziplinar- und Ausschlussverfahren
- Der Gesamtvorstand kann ein Mitglied in folgenden Fällen mit einer Disziplinarmaßnahme belegen und es äußerstenfalls aus dem Verein ausschließen:
- wegen groben Verstoßes gegen Satzung, Beschlüsse und Interessen des Vereins,
- wegen eines Verhaltens, das geeignet ist, das Ansehen des Vereins und seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit herabzusetzen oder zu schädigen,
- wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz Anmahnungen nicht nachkommt,
- wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als 3 Monate im Rückstand ist.
- Im Falle des Ausschlusses des Mitglieds gemäß a) bis c) ist diesem vor Entscheidung durch den Gesamtvorstand Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Im Falle des Ausschlusses gemäß Ziff. d) entscheidet allein der geschäftsführende Vorstand ohne vorherige Anhörung.
- Die Disziplinarmaßnahme oder der Ausschluss müssen schriftlich ausgesprochen und begründet werden. Die Zustellung der schriftlichen Disziplinarmaßnahme oder des Ausschlusses erfolgt durch eingeschriebenen Brief. 3 Tage nach Einlieferung des eingeschriebenen Briefes gilt dieser beim Mitglied als zugegangen. Sofern das Mitglied keinen Einspruch einlegt, wird die Disziplinarmaßnahme oder der Ausschluß 2 Wochen nach Zugang wirksam. 3. Legt der Betroffene vor Ablauf von 2 Wochen nach Zugang Einspruch ein, so entscheidet der Gesamtvorstand unter Anhörung der Beteiligten endgültig.
§ 11 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
§ 12 Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Beratung und Beschlussfassung von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein (Beschluss der Satzungen, Satzungsänderungen, Aufnahme eines anderen Vereins oder Zusammenschluss mit einem anderen Verein);
- Beratung und Beschlussfassung aller Fragen, die von so großer Wichtigkeit sind, dass durch sie wesentliche Grundlagen des Vereinslebens betroffen werden;
- Wahl und Entlastung des Vorstandes oder von Vorstandsmitgliedern und Wahl der Kassenprüfer;
- Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Vereins über das abgelaufene Vereinsjahr;
- Festsetzung der Vereinsbeiträge.
- Jahresbericht des Vorstandes und der Abteilungen,
- Bericht des Kassenwartes,
- Entlastung des Vorstandes.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
- Die Versammlung muss einberufen werden, wenn sie von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe eines Grundes schriftlich gefordert wird.
§ 14 Antragsberechtigung
- Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens 4 Wochen vor dem Tagungstermin beim Geschäftsführer/bei der Geschäftsführerin schriftlich eingegangen sein. Die Anträge müssen kurz gefasst und auf das Wesentliche beschränkt sein. Antragsbegründungen können während der Mitgliederversammlung mündlich vorgetragen werden.
- Antragsberechtigt ist jedes Mitglied, jedoch muss der Antrag von mindestens 5 Mitgliedern unterschrieben werden. Der Vorstand kann nach Eingang der Anträge eine Antragskommission einberufen, die über alle vorliegenden Anträge berät und der Mitgliederversammlung Empfehlungen für die Behandlung der Anträge gibt. Die Antragskommission ist berechtigt, Abänderungsund Ergänzungsanträge zu Anträgen, die der Mitgliederversammlung vorliegen, zu stellen. Sie kann auch mehrere vorliegende Anträge zu einem gleichen Gegenstand in einem eigenen Antrag zusammenfassen und die Form der Anträge festlegen. Die Antragskommission setzt sich zusammen aus einem Mitglied aus jeder Abteilung. Es dürfen nur solche Mitglieder berufen werden, die weder ein Amt im Gesamtvorstand noch im Abteilungsvorstand ausüben. Der/die Vereinsvorsitzende nimmt an der Sitzung zur Beschlussfassung über die eingegangenen Anträge mit beratender Funktion teil. Ein Stimmrecht steht ihm/ihr nicht zu.
- Ein Mitglied der Antragskommission stellt in der Mitgliederversammlung die eingegangenen Anträge dar und teilt die Entschließung der Antragskommission mit. Sofern die Antragskommission die Beratung des Antrages in der Mitgliederversammlung befürwortet, wird eine Beratung und anschließende Beschlussfassung der Mitgliederversammlung durchgeführt. Rät die Antragskommission dazu, den Antrag nicht in der Mitgliederversammlung zu behandeln, so wird über die Zulassung des Antrags zur Mitgliederversammlung ein Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt. Ein auf diese Weise nicht zur Mitgliederversammlung zugelassener Antrag kann nicht erneut als Initiativantrag in die Mitgliederversammlung eingebracht werden.
- Intitiativanträge können auf der Mitgliederversammlung schriftlich beim Versammlungsleiter eingereicht werden. Sie sind von mindestens 40 ordentlichen Mitgliedern zu unterschreiben.
§ 15 Beschlussfassung
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit, soweit die Satzung nicht eine andere Regelung vorschreibt.
- Satzungsändernde Beschlüsse können nur mit ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden.
§ 16 Der Vorstand
- Vorstand im Sinne der Satzung ist der geschäftsführende Vorstand. Dieser wird in seiner Arbeit von dem erweiterten Vorstand unterstützt.
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der ersten stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Geschäftsführer/in
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Kassenwart/in
- Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und
- dem/der Jugendwart/in für außersportliche Jugendarbeit
- dem/der Pressewart/in
- den Leitern/Leiterinnen der in § 20 Abs. 1 genannten Abteilungen des BSV Roxel e. V.
- Die in Abs. 2 unter a) bis f) und Abs. 3 a) bis c) aufgeführten Mitglieder des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung des Gesamtvereins nach den §§ 22 und 23 der Satzung des BSV Roxel e. V. gewählt. Dieses gilt auch für die Abteilungsleiter, sofern nicht eine Abteilung ihre Angelegenheiten entsprechend der gültigen Abteilungsordnung selbstständig regelt. In diesem Fall wird der Abteilungsleiter und dessen Abteilungsvorstand nach der Abteilungsordnung gewählt.
- Mitglieder eines Abteilungsvorstandes können nicht zugleich Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes des Gesamtvereins sein.
- Der Vorstand ist für die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins in erster Linie verantwortlich. Seine Aufgaben sind insbesondere
- Organisation des Sportbetriebs,
- Abwicklung des Geschäfts- und Geldverkehrs,
- Vorbereitung notwendiger Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Durchführung eigener Beschlüsse.
- Vorstandssitzungen werden nach Bedarf vom Vorsitzenden einberufen.
§ 17 Rechtsvertretung
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB. Der Verein wird durch 2 Mitglieder dieses Vorstandes gemeinsam, von denen eines die/der Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen sein muss, gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
§ 18 Geschäftsführer/in
Der Aufgabenbereich des/der Geschäftsführer/in umfasst die Abwicklung der geschäftlichen Vorfälle außerhalb der Kassenführung. Der Schriftführer ist der Stellvertreter des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin.
§ 19 Kassenwart/in
- Der/die Kassenwart/in verwaltet die Finanzen des Vereins.
- Er/Sie wird bei der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben von dem/der Stellvertreter/in, dem/der Kassierer/in und von den Platzkassierern/Platzkassiererinnen unterstützt.
- Der Kassenwart hat jederzeit auf Antrag des Vorstandes die Kassenlage darzulegen.
§ 20 Abteilungen
- Der Verein unterhält zur Zeit eine Fußball-, Handball-, Tennis-, Turn-, Volleyball- und Judoabteilung; außerdem ist innerhalb des Vereins eine Abteilung für außersportliche Jugendarbeit integriert. Die Abteilungen werden von Abteilungsleitern geführt. Der Vorstand kann neue Abteilungen einrichten.
- Der Verein beschäftigt zzt. Übungsleiter und Trainer für sämtliche Abteilungen.
- Bei Bedarf kann einer Abteilung die Befugnis eingeräumt werden, ihre Angelegenheiten im Rahmen der Zielsetzung des BSV Roxel e. V. selbstständig zu erledigen. Dazu ist durch den Obmann der Abteilung eine Abteilungsordnung vorzulegen, die mit der Satzung des BSV Roxel e. V. im Einklang stehen muss. Sie bedarf zu ihrem Inkrafttreten der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes des BSV Roxel e. V. und desjenigen von 2/3 der Mitglieder, die zu einer unter Hinweis auf die Beschlussfassung über die Abteilungsordnung einberufenen Abteilungsversammlung erschienen sind. Das vorstehende Verfahren gilt für eine Änderung der Abteilungsordnung entsprechend. Sofern die Abteilungsvorsitzenden von der Mitgliederversammlung bestätigt sind, sind sie nach Maßgabe der Abteilungsordnung für laufende Geschäfte der Abteilung besondere Vertreter des BSV Roxel e. V. im Sinne von § 30 BGB.
- Die Gesamtverantwortung der Vereinsorgane (§ 11 dieser Satzung) für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und einer ordnungsgemäßen Kassenführung wird durch die Einrichtungen der Abteilungen nach Abs. 3 berührt.
§ 21 Kassenprüfer
- Zwei Kassenprüfer müssen die Kasse vor der Jahreshauptversammlung eingehend prüfen.
- Die Kassenprüfer üben ihre Tätigkeit gemeinsam aus. Kleinere Beanstandungen werden im Benehmen mit dem Kassenwart behoben.
- Über die Kassenprüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das dem Vorsitzenden vorzulegen ist.
- Die Amtszeit der Kassenprüfer ist auf zwei Jahre beschränkt.
§ 22 Wahl des Vorstandes
- In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer mindestens zwei Jahre Mitglied des Vereins ist.
- Der Vorsitzende des Vereins wird mit einfacher Mehrheit der Stimmen gewählt.
- Der Vorsitzende hat das Vorschlagrecht für weitere Vorstandsmitglieder. Weiterhin können Vorschläge aus der Versammlung gemacht werden.
- Die für die weiteren Vorstandsämter vorgeschlagenen Personen werden wie folgt gewählt:
- Der vom Vorsitzenden Vorgeschlagene ist gewählt, wenn er die einfache Stimmenmehrheit erhält.
- Bei einem Wahlvorschlag aus der Versammlung ist gewählt, wer mehr als 50 % der Stimmen aller anwesenden Stimmberechtigten erhält.
- Verläuft der erste Wahlgang ergebnislos, ist im zweiten Wahlgang der gewählt, der die meisten Stimmen erhält.
- Nur mit Zustimmung der Versammlung ist auch wählbar, wer auf der Versammlung nicht anwesend ist, aber eine Erklärung über die Annahme der Wahl abgegeben hat.
§ 23 Amtszeit
- Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
- Wenn eine Mitgliederversammlung einem Mitglied des Vorstandes das Vertrauen entzieht, endet das Amt mit der Beschlussfassung.
§ 24 Protokoll
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden, Geschäftsführer und Protokollführer unterzeichnet wird. Das Protokoll ist bei der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 25 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen Mitgliederversammmlung mit 2/3- Mehrheit sämtlicher Mitglieder beschlossen werden. Das Vermögen des Vereins geht bei Auflösung des Vereins an die Stadt Münster zur Förderung des Jugendsportes über.
§ 26 Inkrafttreten
Die Satzung ist am 25.11.2001 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden. Durch die Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister wird die bisherige Satzung außer Kraft gesetzt.
48161 Münster-Roxel, 25. November 2001